ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR PARTNER
Diese Allgemeinen Partnerbedingungen ("Allgemeine Bedingungen") regeln die Beziehung zwischen IQGeo und dem in den Spezifischen Partnerbedingungen genannten Partner, die diese Allgemeinen Bedingungen durch Verweis einbeziehen.
1. DEFINITIONEN.
Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, haben die folgenden, in Großbuchstaben geschriebenen Begriffe in diesem Vertrag und seinen Anhängen die ihnen zugewiesene Bedeutung:
"Vertrag" bedeutet die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen, die Besonderen Partnerbedingungen und die Geschäftsbedingungen;
"Verbundenes Unternehmen" bedeutet eine juristische Person, die eine Partei direkt oder indirekt kontrolliert, die sich im gleichen direkten oder indirekten Besitz oder unter der gleichen Kontrolle wie eine Partei befindet oder die sich direkt oder indirekt im Besitz oder unter der Kontrolle einer Partei befindet, solange dieser Besitz andauert. Eigentum oder Kontrolle bestehen durch direktes oder indirektes Eigentum an mehr als fünfzig (50) Prozent des Nennwerts des ausgegebenen Aktienkapitals oder an mehr als fünfzig (50) Prozent der Aktien, die den Inhabern ein Stimmrecht bei der Wahl von Direktoren oder Personen mit ähnlichen Funktionen verleihen;
"API" bedeutet Application Programming Interface, eine Verbindung zwischen Computern oder zwischen Computerprogrammen;
"Anwendungssoftware" bezeichnet die Sammlung von Softwareprogrammen, bestehend aus der Lizenzierten Software, der Generischen Software (falls vorhanden) und der Spezifischen Software (falls vorhanden), einschließlich ihrer Produktkonfiguration (falls vorhanden) und der zugehörigen Dokumentation, die von IQGeo im Rahmen von Arbeitsaufträgen zu liefern sind, und umfasst alle Erweiterungen, Modifikationen, Basis-Wartungsversionen, Änderungen der Produktkonfiguration und neue Versionen, die von IQGeo im Rahmen seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag geliefert werden;
" Basis-Wartung" bezeichnet die Wartung der lizenzierten Software, die den Kunden berechtigt, (i) Korrekturen von wesentlichen Mängeln in Übereinstimmung mit den Support- und Wartungsbedingungen zu erhalten, wie sie in einem Auftrag aufgeführt sind, und (ii) solche zusätzlichen Funktionen, die IQGeo nach eigenem Ermessen als Teil der lizenzierten Software in Form von Basis-Wartungs-Releases aufnehmen kann. Die Basis-Wartung umfasst keine Upgrades, Software-Anpassungen oder Upgrades von Software-Anpassungen, die von IQGeo separat durch Erteilung eines einvernehmlichen Auftrages auf der Grundlage einer Arbeitsanweisung bereitgestellt werden können;
"Basis-Wartungszeitraum" bezeichnet einen Zeitraum, der mit dem Startdatum einer Bestellung für ein Abonnementpaket für lizenzierte Software beginnt, oder am Ende des vorherigen Basis-Wartungszeitraums für Verlängerungen der Basis-Wartung, und der für den in einer Bestellung festgelegten Zeitraum oder, falls kein Zeitraum festgelegt ist, für ein Kalenderjahr andauert;
"Basis-Wartungsrelease(s)" bezeichnet neue oder zusätzliche Releases der lizenzierten Software, die den Käufern der Basis-Wartung ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Basis-Wartungsreleases sind keine Upgrades. Es liegt im alleinigen Ermessen von IQGeo und seinen Lizenzgebern zu entscheiden, ob eine Version ein Upgrade oder eine Basis-Wartungsversion ist, sowie den Zeitplan und den Inhalt einer solchen Version zu bestimmen;
"Geschlossene Quellensoftware" bezeichnet Software, deren Quellcode vom Eigentümer nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird oder zugänglich gemacht werden soll;
"Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen, die normalerweise als vertraulich gelten, unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produkte, Software, Dokumentation, Pläne, Materialien, Entwürfe, Spezifikationen, Notizen, Folien, Zeichnungen, Skizzen, Flussdiagramme, Analysen, Bilder, Geschäftsgeheimnisse, Verfahren, Know-how, Techniken oder Erfindungen (unabhängig davon, ob sie patentiert oder patentfähig sind oder nicht) sowie strategische, kommerzielle und technische Daten, die von der betreffenden Vertragspartei oder ihren Lizenzgebern oder Vertretern schriftlich, mündlich, elektronisch oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden und die vor oder während der Durchführung dieses Vertrags entstanden sind;
"Kommerzielle Bedingungen" bedeutet solche Bedingungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jährlich wiederkehrende Einnahmen, Jahresend-Pipeline, geschulte Mitarbeiter und Rabatt-Prozentsatz, wie separat zwischen IQGeo und dem Partner vereinbart;
"Kunde" bezeichnet die juristische Person, die rechtmäßig Software, Dienstleistungen und/oder Professional Services über den Partner erwirbt;
"Anpassungsdienste" bedeutet alle Programmiertätigkeiten von der Kodierung bis zum Unit-Test im Zusammenhang mit der Softwareanpassung;
"Vertragsdauer" bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Datum des Inkrafttretens und dem Datum der Beendigung dieser Vereinbarung gemäß Abschnitt 4 dieser Vereinbarung;
"Mangel" bezeichnet einen Zustand in der Lizenzierten Software oder den Gehosteten Diensten, der dazu führt, dass die Lizenzierte Software oder die Gehosteten Dienste im Wesentlichen nicht mit der Dokumentation übereinstimmen, die zum Zeitpunkt des Auftretens dieses Zustands gilt. Ein Fehler in der Dokumentation stellt keinen Mangel der Lizenzierten Software dar. Wird festgestellt, dass die Dokumentation fehlerhaft ist, wird die Dokumentation korrigiert und dem Kunden zur Verfügung gestellt;
"Abgeleitete Arbeiten" sind alle Überarbeitungen, Verbesserungen, Änderungen, Übersetzungen, Kürzungen, Zusammenfassungen, Erweiterungen oder Verlängerungen, die speziell den Quellcode eines Softwareprogramms verwenden. Zur Klarstellung: Vom Partner erstellte Entwicklungen, die lediglich die Verknüpfung oder Integration der lizenzierten Software mit einer Partnerlösung ermöglichen, bei denen jedoch keine tatsächliche Änderung des Quellcodes der lizenzierten Software vorgenommen wurde, fallen nicht unter die Definition eines abgeleiteten Werks für die Zwecke dieser Vereinbarung;
"Dokumentation" bedeutet Programmdokumentation, Benutzerhandbücher, Handbücher, Systemadministratorhandbücher, funktionale und technische Spezifikationen und andere Materialien, die die Verwendung, das Design, die Installation, den Betrieb und die Wartung der lizenzierten Software beschreiben;
"Datum des Inkrafttretens" ist das Datum der letzten Unterzeichnung der Besonderen Partnerschaftsbedingungen;
"Enddatum" eines Auftrags bezeichnet das einvernehmlich vereinbarte Datum, an dem die Lizenz und die entsprechenden Support- und Serviceleistungen, wie sie in diesem Auftrag gewährt werden, nach der Anfangsperiode auslaufen;
"Endbenutzer-Lizenzvertrag" oder "EULA" bezeichnet den Standard-Endbenutzer-Lizenzvertrag, der die Nutzung der lizenzierten Software oder der gehosteten Dienste oder des entsprechenden Teils davon durch den Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt regelt und der im Wesentlichen dem von IQGeo von Zeit zu Zeit herausgegebenen EULA ähnelt (und keinesfalls weniger restriktiv ist oder weniger Schutz für IQGeo bietet);
"Ablaufdatum" bezeichnet das Datum, an dem die Abonnementlaufzeit abläuft, wie in einer Bestellung angegeben;
"Festpreis" ist der vom Partner zu zahlende Preis für die Erbringung der in einem Auftrag angegebenen Dienstleistungen, unabhängig von den von IQGeo erbrachten Leistungen;
"Höhere Gewalt" bedeutet ein Hindernis, das sich der Kontrolle einer Vertragspartei entzieht und von dem vernünftigerweise nicht angenommen werden kann, dass es von dieser Vertragspartei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens berücksichtigt wurde, und dessen Folgen diese Vertragspartei vernünftigerweise nicht hätte vermeiden oder überwinden können. Zu diesen Ereignissen höherer Gewalt zählen unter anderem Krieg, Streiks und andere Arbeitskämpfe, government Maßnahmen, Naturkatastrophen, Unfälle, Brände, Ausfälle der Telekommunikation, allgemeine Energieknappheit, epidemische Krankheiten, die zu sozioökonomischen Störungen führen, sowie Ausfälle des Internets und anderer Netze, die sich der Kontrolle der jeweiligen Partei entziehen. Eine Verspätung eines Unterauftragnehmers gilt als höhere Gewalt, wenn die Verspätung des Unterauftragnehmers ebenfalls auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
"Freeware" bezeichnet Closed-Source-Software, bei der der Autor das Recht einräumt, die Software gemäß den Bedingungen der Lizenzvereinbarung kostenlos zu nutzen; der Autor behält jedoch in der Regel alle anderen Rechte, einschließlich des Rechts, die Software zu kopieren, zu verbreiten und davon abgeleitete Werke zu erstellen. Adobe Acrobat Reader ist ein Beispiel für Freeware;
"Generische Software" bedeutet jene Anpassungen und Änderungen an der Software, einschließlich der zugehörigen Dokumentation und Materialien, die zu wesentlichen neuen Funktionen führen, die für andere Kunden oder Interessenten von IQGeo wiederverwendbar sind und von IQGeo entwickelt wurden, um die Anforderungen des Kunden zu erfüllen;
"Gehostete Dienste" sind solche Software, die über das Internet gemäß einer Bestellung geliefert und abgerufen wird, anstatt auf einem lokalen Computer oder Server installiert zu werden;
"Enthaltene Software" hat die in Abschnitt 10.4 dieses Vertrags festgelegte Bedeutung;
"Anfangszeitraum" hat die in Abschnitt 3.1 der Besonderen Bedingungen für Partner festgelegte Bedeutung;
"Anfängliche Laufzeit" hat die in Abschnitt 3.2 der Besonderen Bedingungen für Partner festgelegte Bedeutung;
"Rechte an geistigem Eigentum" bedeutet alle Rechte an geistigem Eigentum, wie Patente, Erfindungen (ob patentierbar oder nicht), Urheberrechte, Marken (einschließlich Handelsnamen und Dienstleistungsmarken), gewerbliche Muster, Gebrauchsmuster, Logos, Rechte an Chiptopografien, Datenbankrechte sui generis, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Domänennamen, Techniken, Methoden, Verfahren, jeweils ob eingetragen oder nicht eingetragen, einschließlich der jeweiligen Anmeldungen solcher Rechte, sowie alle gleichwertigen Formen des Schutzes, die jetzt oder in Zukunft irgendwo auf der Welt bestehen;
"Hauptbenutzer" sind die in einem Auftrag angegebenen Benutzer, die Zugang zur IQGeo Online-Support-Plattform haben;
"Lizenz" bezeichnet die dem Partner und seinen Kunden gemäß Abschnitt 2 dieser Vereinbarung gewährte Lizenz;
"Lizenzierte Software" bezeichnet die Sammlung von Software, einschließlich der Softwareanpassung (falls vorhanden) und der generischen Software (falls vorhanden), im ausführbaren Code und der zugehörigen Dokumentation und Materialien, die von IQGeo an den Partner und über den Partner an die Kunden gemäß einer Bestellung lizenziert werden, vorbehaltlich der darin definierten Einschränkungen. Die lizenzierte Software, die im Rahmen eines Abonnementmodells erworben wird, umfasst die gesamte Basiswartung, die von IQGeo im Rahmen seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag geliefert wird;
"Marktsegment" bezeichnet die Kategorien von potenziellen Kunden und Software, die in den Geschäftsbedingungen vereinbart und von Zeit zu Zeit im partnerspezifischen Abschnitt des IQGeo-Partnerportals aktualisiert werden und auf die die Anwendung dieser Partnervereinbarung beschränkt sein soll;
" Named User" bezeichnet eine bestimmte Person, die namentlich identifiziert ist und Zugang zu der lizenzierten Software oder den Diensten erhält, unabhängig davon, ob diese Person die lizenzierte Software oder die Dienste zu einem bestimmten Zeitpunkt aktiv nutzt. Jeder namentlich benannte Benutzer verfügt über ein eindeutiges Login oder einen Benutzernamen, der mit seinem Konto verknüpft ist und zur Authentifizierung seines Zugriffs auf die lizenzierte Software oder die Dienste verwendet wird. Die Anzahl der namentlich genannten Benutzer, die berechtigt sind, die lizenzierte Software oder die Dienste zu nutzen, wird in der Bestellung angegeben. Ein nicht von Menschen bedientes Gerät wird zusätzlich zu allen Personen, die zur Nutzung der Lizenzierten Software oder Dienste berechtigt sind, als Named User gezählt, wenn ein solches Gerät auf die Lizenzierte Software oder Dienste zugreifen kann;
"Open-Source-Software" bezeichnet Software, deren Quellcode von ihrem Eigentümer unter einer öffentlichen Lizenz der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird, so dass der Quellcode von den Benutzern unter bestimmten Bedingungen gelesen, geändert und weitergegeben werden kann. Open-Source-Software umfasst keine Freeware oder Shareware;
"Bestellung" ist eine Bestellung, die der Partner im Rahmen dieser Vereinbarung für Software, Dienstleistungen und/oder Professional Services ausstellt und die von autorisierten Vertretern beider Parteien unterzeichnet wird. Die Bestellung kann, ohne Einschränkung, spezifische Informationen in Bezug auf die Software oder die gehosteten Dienstleistungen, die Professional Services, das Support-Paket, die Anzahl der registrierten Benutzer und die finanziellen Bedingungen enthalten und nimmt Bezug auf diese Vereinbarung und das IQGeo-Projektangebot für die entsprechende Software und die Dienstleistungen, falls vorhanden;
"Partnerportal" bezeichnet die webbasierte Plattform, die von IQGeo gehostet wird und dem Partner den Zugriff auf eine Vielzahl von Ressourcen und Tools ermöglicht, die mit dem Verkauf und der Förderung der Software und der Dienstleistungen zusammenhängen. Dies kann Marketing-Materialien, Verkaufsunterlagen, Schulungsmaterialien, technische Support-Ressourcen und andere Tools umfassen, die dem Partner helfen, die lizenzierte Software und Dienstleistungen effektiv zu verkaufen und zu unterstützen. Das Partnerportal kann auch Zugang zu Analyse- und Berichtstools bieten, die es den Wiederverkäufern ermöglichen, ihre Verkaufskontakte und -leistungen zu registrieren und zu verfolgen, sowie Zugang zu Kontoverwaltungs- und Kundendienstressourcen und kann aktualisierte Informationen zu Marktsegment und Gebiet enthalten;
"Partnerlösung" bezeichnet jedes Produkt und/oder jede Dienstleistung des Partners;
"Personenbezogene Daten" hat die in Abschnitt 15.1 dieser Vereinbarung festgelegte Bedeutung;
"Plattform" bezeichnet die Plattform eines Drittanbieters, die von IQGeo verwaltet und verwendet wird, um gehostete Dienste anzubieten, die System- und Serversoftware, die verwendet wird, um die gehosteten Dienste anzubieten, und die Computerhardware, auf der die System- und Serversoftware installiert ist;
"Produktkonfiguration" bedeutet die Anpassung von Funktionen (z. B. Benutzeroberfläche, Systemverwaltung) der Software innerhalb ihrer konfigurierbaren Parameter;
"Professionelle Dienstleistungen" sind alle Dienstleistungen außer Support, Basis-Wartung und gehostete Dienstleistungen (wie z.B. Schulung, Integration, Implementierung, Entwicklung, Upgrades von angepassten Versionen der lizenzierten Software und/oder Beratung), die IQGeo dem Partner oder Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung durch Erteilung eines einvernehmlichen Auftrages auf der Grundlage einer Arbeitsanweisung erbringt;
"Honorar für professionelle Dienstleistungen" bezeichnet das für die jeweilige(n) professionelle(n) Dienstleistung(en) zu zahlende Honorar, wie in einem Auftrag vereinbart;
"Projekt" bezeichnet die Gesamtheit der Aktivitäten, die von IQGeo mit Unterstützung des Partners und/oder des Kunden oder vom Partner mit Unterstützung von IQGeo und/oder dem Kunden durchzuführen sind, um die Anwendungssoftware (ganz oder teilweise) gemäß der entsprechenden Spezifikation zu liefern. Diese Aktivitäten können Professional Services beinhalten, die in einer Leistungsbeschreibung beschrieben sind;
Ein "Interessent" ist ein möglicher potenzieller Kunde;
"Verlängerungszeitraum" hat die in Abschnitt 3.1 der Besonderen Partnerbedingungen festgelegte Bedeutung;
"Verlängerungsfrist" hat die in Abschnitt 3.2 der Besonderen Partnerbedingungen festgelegte Bedeutung;
"Registrierte Benutzer" bedeutet Schlüsselbenutzer oder benannte Benutzer, je nach Fall;
"Wiederverkäufergebiet" bezeichnet das geografische Gebiet, in dem der Partner die lizenzierte Software vermarkten darf, wie in den Geschäftsbedingungen definiert;
"Dienstleistungen" bedeutet Support, gehostete Dienstleistungen und professionelle Dienstleistungen, die von IQGeo in Bezug auf die Software im Rahmen dieses Vertrages gemäß einer entsprechenden Bestellung erbracht werden können;
"Shareware" bedeutet Closed-Source-Software, bei der der Autor das Recht einräumt, die Software während eines begrenzten Testzeitraums gemäß den Bedingungen des Lizenzvertrags ohne Bezahlung zu nutzen. Während des Testzeitraums kann die Software eine eingeschränkte Funktionalität oder Verfügbarkeit aufweisen. Nach Ablauf des Testzeitraums funktioniert die Software möglicherweise nicht mehr, bis eine Lizenz erworben wird. Der Erwerb einer Lizenz ermöglicht die volle Nutzung der Software nach Ablauf des Testzeitraums. Der Autor behält jedoch in der Regel alle anderen Rechte, einschließlich des Rechts, die Software sowohl während als auch nach dem Testzeitraum zu kopieren, zu verbreiten und davon abgeleitete Werke zu erstellen. Adobe Acrobat X ist ein Beispiel für Shareware;
"Spezifische Bedingungen" bedeutet solche spezifischen Bedingungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Laufzeit des Vertrages, die Lieferung von Software oder Hosted Services und Support, die separat zwischen IQGeo und dem Partner vereinbart werden;
"Spezifische Software" bezeichnet jene Softwareentwicklungen, einschließlich der zugehörigen Dokumentation und Materialien, die vom Partner bestellt und von IQGeo entwickelt wurden, um die Anforderungen des Kunden zu erfüllen, und die als eigenständige Software betrieben und klar von der Software getrennt werden können;
"Spezifikation" bezeichnet die funktionalen, technischen und betrieblichen Merkmale der Anwendungssoftware und/oder die Merkmale der Dokumente und/oder Dienstleistungen. Die Spezifikation wird in den Geschäftsbedingungen definiert oder in einer Anlage zu einer Bestellung näher bestimmt;
"Software" bezeichnet die von IQGeo vermarktete Software-Sammlung (einschließlich Entwicklungs- und Produktkonfigurations-Tools). Die Liste und Funktionalität der aktuellen Software (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens), die Gegenstand dieser Vereinbarung ist, wird in Anhang 1 ("Marktsegment") beschrieben und von Zeit zu Zeit im partnerspezifischen Bereich des Partnerportals aktualisiert;
"Softwareanpassung" bezeichnet die Anpassungen und/oder Änderungen an der Software, die nicht zur Produktkonfiguration gehören, jedoch keine generische Software, die vom Kunden über den Partner bestellt und von IQGeo als integraler Bestandteil der Software entwickelt wurden, um spezifische Kundenanforderungen zu erfüllen;
"Startdatum" eines Auftrags bedeutet das Datum der formellen Genehmigung eines solchen Auftrags durch den Partner und IQGeo und markiert den Beginn der Anfangslaufzeit dieses Auftrags;
"Leistungsbeschreibung" oder SOW ist ein Dokument, das die spezifischen Aufgaben, Leistungen und Services beschreibt, die IQGeo oder der Partner dem Kunden im Rahmen eines Projekts oder einer Bestellung erbringt. Ein SOW kann Details enthalten, wie z.B. die Softwareprodukte oder Dienstleistungen, die weiterverkauft werden, sowie die Preisgestaltung und die Zahlungsbedingungen für diese Softwareprodukte oder Dienstleistungen und alle zusätzlichen Support- oder Wartungsleistungen, die IQGeo bzw. der Partner dem Kunden zur Verfügung stellen kann;
"Abonnementgebühr" bezeichnet den Preis pro Jahr, der für den/die jeweiligen Abonnementdienst(e) zu zahlen ist, wie in einer Bestellung vereinbart;
"Abonnementdienst(e)" bezeichnet den/die jeweiligen in einer Bestellung beschriebenen Dienst(e), der/die einem Kunden nach Zahlung der entsprechenden Abonnementgebühr(en) zur Verfügung steht/stehen;
"Support-Paket" bezeichnet den Support, der einem Kunden zur Verfügung steht, der von Standard bis zu 24/5 oder 24/7 variieren kann, wie in einem entsprechenden Auftrag beschrieben, nach Zahlung der entsprechenden Gebühren;
"Abonnementlaufzeit" bezeichnet die Erstlaufzeit und alle Verlängerungslaufzeiten für (i) die Nutzung der lizenzierten Software und des zugehörigen Supports, (ii) die Nutzung der gehosteten Dienste oder (iii) das Supportpaket, wie in der jeweiligen Bestellung beschrieben;
"Support" bezeichnet die Dienstleistungen, die IQGeo bzw. der Partner dem Kunden zur Unterstützung der lizenzierten Software oder der Abonnementdienste anbietet, wie in der jeweiligen Bestellung beschrieben;
"Upgrade" bedeutet eine neue Version der lizenzierten Software, die neue Merkmale oder Funktionen enthält, die wesentlich über die in der ursprünglich unter einer Bestellung erworbenen Version des Softwareprodukts enthaltenen hinausgehen. Es liegt im alleinigen Ermessen von IQGeo und seinen Lizenzgebern zu entscheiden, ob eine Version ein Upgrade oder eine Basis-Wartungsversion ist. Upgrades und Wartung für solche Upgrades sind nicht in der Basis-Wartung enthalten, sondern können separat gegen eine zusätzliche Gebühr lizenziert werden;
"Benutzer" bezeichnet einen autorisierten Benutzer der lizenzierten Software und/oder der Dienste in Übereinstimmung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in diesem Vertrag und der/den jeweiligen Bestellung(en) festgelegt sind;
"Benutzerinhalte" sind alle Daten und Materialien, die IQGeo vom Partner oder einem Kunden direkt oder indirekt zur Verwendung in Verbindung mit den Diensten zur Verfügung gestellt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Dateien, die den Umriss jedes Gebäudes im Zielgebiet, die Heimatpunkte, Adressdaten, die Zentrale, Straßenmittellinien, Nicht-Glasfaser-Cluster, bestehende Leitungen und Zugangsstrukturen enthalten;
2. LIZENZERTEILUNG.
2.1. Software-Lizenz. Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrages und des Abschlusses einer entsprechenden Bestellung gewährt IQGeo dem Partner für die Dauer dieses Vertrages und zum alleinigen Zweck der Vermarktung der Software im Wiederverkäufergebiet ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und auf das Wiederverkäufergebiet beschränktes Recht, die lizenzierte Software unabhängig oder in Verbindung mit Partnerlösungen ausschließlich zu Marketing- und Werbezwecken auf Computersystemen zu laden, zu installieren, auszuführen, zu vervielfältigen, zu vermarkten, zu fördern, zu testen und zu bewerben, die sich im Eigentum des Partners befinden oder von ihm geleast werden.
2.2. Wiederverkäufer-Lizenz. Nach ausdrücklicher, schriftlicher Einzelfallgenehmigung (pro Interessent) durch IQGeo und vorbehaltlich des Abschlusses eines entsprechenden AuftragsIQGeo gewährt dem Partner während der Vertragslaufzeit und zum Zwecke des Wiederverkaufs der Software, der Dienstleistungen und der Professional Services im Wiederverkäufergebiet ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und auf das Wiederverkäufergebiet und das Marktsegment beschränktes Recht,:
i. Gewährung nicht ausschließlicher, nicht übertragbarer Unterlizenzen an Kunden des Partners zum Laden, Installieren und Verwenden der lizenzierten Software auf eigenständiger Basis oder in Verbindung mit anderen Partnerlösungen, ausschließlich wie in diesem Vertrag festgelegt. Zur Vermeidung von Zweifeln soll die Lizenz den Kunden erlauben, die Software und/oder die Dienste zum Zweck der Bereitstellung von Produkten und Diensten für die Kunden des Kunden zu nutzen;
ii.die Abonnementdienste, gehosteten Dienste und/oder professionellen Dienste Kunden und/oder Interessenten auf eigenständiger Basis oder in Verbindung mit anderen Partnerlösungen, wie in diesem Vertrag und in einem entsprechenden Auftrag festgelegt, für die internen Geschäftszwecke dieser Kunden und/oder Interessentenanzubietenund weiterzuverkaufen; und
iii. die Lizenzierte Software in oder mit Softwareprodukten von Partnern zu bündeln, zu kombinieren oder einzubetten (zusammenfassend als "gebündelte Software" bezeichnet) und die Lizenzierte Software als Teil der gebündelten Software mit oder ohne andere Partnerlösungen zu verwenden, zu laden, zu installieren, auszuführen, zu vervielfältigen, zu vermarkten, auszuführen, zu fördern, vorzuführen, zu bewerben, weiterzuverkaufen, unterzulizenzieren und zu vertreiben;
iv. Installieren der Lizenzierten Software auf Hardware in entfernten Rechenzentren zur Verwendung mit oder ohne Partnerlösungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf gehostete, Cloud-basierte oder Software-as-a-Service ("SaaS")-Dienste, die Kunden zur Verfügung gestellt werden.
2.3. Markenzeichen-Lizenz. IQGeo gewährt dem Partner hiermit eine nicht-exklusive Lizenz, beschränkt auf das Wiederverkäufergebiet und für die Dauer dieses Vertrages, die Marken und Dienstleistungsmarken von IQGeo zu verwenden, die mit der Software in Verbindung mit den in diesem Abschnitt 2 dargelegten Lizenzrechten verbunden sind (die "IQGeo-Marken"). Der Partner erkennt an, dass die Marken im Zusammenhang mit der Software und den Dienstleistungen Eigentum von IQGeo sind und wird alle praktikablen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass das Eigentum an den Marken im Territorium IQGeo zusteht und erhalten bleibt. Der Partner darf die IQGeo-Marken ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von IQGeo in keiner Weise ändern, überarbeiten oder modifizieren. Co-Branding ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von IQGeo zulässig. Wenn die Software vom Partner oder mit seiner Unterstützung installiert wird oder wenn der Partner sein eigenes Front-End verwendet, muss der Partner alle IQGeo-Marken und Copyright-Hinweise intakt lassen und sicherstellen, dass der Kunde weiß, dass er IQGeo-Software verwendet.
3. WARTUNG.
3.1. Die Basis-Wartung für die lizenzierte Software und/oder die gehosteten Dienste ist automatisch in den Abonnementgebühren enthalten. Die Basis-Wartung berechtigt den Kunden zum Erhalt von (i) Korrekturen von wesentlichen Mängeln und (ii) Basis-Wartungs-Releases. Vorbehaltlich der Kündigungsrechte von IQGeo in Abschnitt 4 wird IQGeo wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen unternehmen, um die Basis-Wartung für (a) eine bestimmte Software-Version für bis zu vierundzwanzig (24) Monate nach dem Versionsfreigabedatum der Bestellung und/oder (b) Hosted Services während der jeweiligen Abonnementlaufzeit bereitzustellen.
3.2. IQGeo wird, soweit praktikabel, den Kunden mindestens 10 Werktage im Voraus schriftlich über geplante Basis-Wartungsleistungen ("Geplante Wartung") informieren, die voraussichtlich die Verfügbarkeit der lizenzierten Software und/oder der gehosteten Dienste beeinträchtigen.
3.3. Die Basis-Wartung beinhaltet nicht das Recht, Upgrades oder andere Softwarefunktionen oder Produkte mit anderen Namen oder spezielle Versionen der lizenzierten Software zu erhalten, die für bestimmte Kunden oder Marktsegmente erstellt wurden, auch wenn sie ähnliche Merkmale enthalten oder ähnliche Funktionen ausführen. Die Basis-Wartung beinhaltet nicht das Recht, Upgrades von Spezialversionen der Software zu erhalten, die von IQGeo für den Kunden entwickelt wurden, um die spezifischen Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen (sog. "Software-Anpassungen").
3.4. Base Maintenance Releases werden von IQGeo nach eigenem Ermessen entwickelt und freigegeben. IQGeo wird den Partner und seine Kunden regelmäßig über neue Funktionen, Best Practices und andere Neuigkeiten informieren. IQGeo garantiert nicht und sichert nicht zu, dass es während der Laufzeit dieses Vertrages oder eines Auftrages eine Basis-Wartungsversion entwickeln oder freigeben wird.
4. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG.
4.1. Laufzeit. Die Laufzeit der Partnervereinbarung und der einzelnen Aufträge wird in den Spezifischen Partnerbedingungen und dem jeweiligen Auftrag definiert.
4.2. Beendigung durch den Partner. Der Partner kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund durch schriftliche Mitteilung an IQGeo kündigen, (i) wenn IQGeo gegen eine wesentliche Verpflichtung verstoßen hat. Wenn die Verletzung behebbar ist, wird der Partner eine schriftliche Mitteilung senden, in der die Verletzung spezifiziert und ihre Behebung verlangt wird. Wenn die Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum der schriftlichen Mitteilung behoben wird, kann der Vertrag sofort und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Verfahren gekündigt werden; (ii) falls IQGeo in Konkurs geht, in Liquidation geht, sei es zwangsweise oder freiwillig, die Geschäftstätigkeit in Bezug auf die lizenzierte Software und Dienstleistungen einstellt oder einen kollektiven Vergleich mit seinen Gläubigern aufgrund von Schulden schließt oder andere Anzeichen von Insolvenz aufweist; (iii) wenn IQGeo aufgrund höherer Gewalt für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 30 Kalendertagen an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird; oder (iv) wenn die diplomatischen Beziehungen zwischen den jeweiligen Ländern der Vertragsparteien die Fortführung dieses Vertrages unangemessen erschweren.
4.3. Beendigung durch IQGeo. IQGeo kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Partner kündigen, wenn einer der folgenden Fälle eintritt: (i) Der Partner verstößt gegen eine wesentliche Verpflichtung. Wenn die Verletzung behoben werden kann, wird IQGeo eine schriftliche Mitteilung senden, in der die Verletzung spezifiziert und ihre Behebung verlangt wird. Wird der Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum der schriftlichen Mitteilung behoben, kann der Vertrag sofort und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Verfahren gekündigt werden; (ii) der Partner geht in Konkurs, wird zwangsweise oder freiwillig liquidiert, stellt seine Geschäftstätigkeit in Bezug auf die lizenzierte Software und die Dienstleistungen ein oder trifft infolge von Schulden einen Vergleich mit seinen Gläubigern oder zeigt andere Anzeichen von Insolvenz; (iii) der Partner durch höhere Gewalt für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 30 Kalendertagen an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird; (iv) die diplomatischen Beziehungen zwischen den jeweiligen Ländern der Vertragsparteien die Aufrechterhaltung dieses Vertrages unangemessen erschweren; (v) der Partner sich in einer Weise verhält, die nach vernünftiger Einschätzung von IQGeo den Interessen von IQGeo abträglich ist und, sofern Abhilfe möglich ist, nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung beseitigt wird; (vi) der Partner oder ein verbundenes Unternehmen des Partners die Dienstleistungen (oder die mit der Software verbundenen Dienstleistungen) weiterverkauft oder versucht, diese weiterzuverkaufen, oder die Software an Kunden außerhalb des Gebiets weiterverkauft oder versucht, diese weiterzuverkaufen, ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von IQGeo; (vii) der Partner es versäumt, die Akkreditierung wie hierin festgelegt aufrechtzuerhalten und dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung behebt; (viii) der Partner versucht, diese Vereinbarung oder irgendwelche Rechte hierunter ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von IQGeo zu übertragen; (ix) ein Wechsel in der Kontrolle des Partners stattfindet, der von IQGeo nach eigenem Ermessen und in angemessener Weise als inakzeptabel eingestuft wird; (x) der Partner seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder einer Bestellung nicht zur angemessenen Zufriedenheit von IQGeo erfüllt; (xi) der Partner oder ein Geschäftsführer oder leitender Angestellter des Partners sich einer Handlung schuldig macht oder eine Handlung vornimmt, die einen Betrug, ein Fehlverhalten, eine Unehrlichkeit oder eine vorsätzliche Verheimlichung darstellt (sei es im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder anderweitig) oder in einer Weise handelt, die nach Ansicht von IQGeo IQGeo in Verruf bringt oder bringen könnte oder den Interessen von IQGeo wesentlich schadet.
5. AUSWIRKUNGEN DER BEENDIGUNG.
5.1. Beendigung aus beliebigem Grund. Bei Beendigung oder Auslaufen dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grund: (i) wird der Partner sofort aufhören, ein autorisierter Wiederverkäufer oder Geschäftspartner von IQGeo zu sein und wird es unterlassen, sich als solcher darzustellen; (ii) wird der Partner aufhören, Kunden oder Interessenten für Software und/oder Dienstleistungen zu fördern, zu vermarkten, zu werben oder zu werben und wird von seinen Räumlichkeiten, seiner Website und allen anderen digitalen oder Papierdokumenten alle Marken und andere Hinweise auf IQGeo und/oder die Software und Dienstleistungen entfernen; (iii) der Partner wird unverzüglich und auf eigene Kosten auf erste Aufforderung hin alle Softwarecodes, Dokumentationen, Marketingmaterialien und alle anderen Materialien, die von IQGeo erstellt oder geliefert wurden oder geistiges Eigentum von IQGeo enthalten, unabhängig davon, ob sie vom Partner angepasst wurden oder nicht, an IQGeo zurückgeben oder vernichten; (iv) alle Rechte und Lizenzen, die dem Partner im Rahmen dieser Vereinbarung gewährt wurden, enden und der Partner hat keine Rechte mehr in Bezug auf diese Vereinbarung, außer (vorbehaltlich Abschnitt 5.(iv) alle Rechte und Lizenzen, die dem Partner im Rahmen dieses Vertrages eingeräumt wurden, erlöschen und der Partner hat keine Rechte mehr in Bezug auf diesen Vertrag, außer (vorbehaltlich Abschnitt 5. 2) für die Zwecke der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, die vor einer solchen Beendigung oder einem solchen Ablauf in Bezug auf Kunden bestehen, an die der Partner Software und Dienstleistungen geliefert hat, und deren Bestellung IQGeo vor einer solchen Beendigung oder einem solchen Ablauf angenommen hat; und (v) IQGeo hat das Recht (aber nicht die Pflicht), das Recht zu erwerben und zu übernehmen, Dienstleistungen für Kunden zu Bedingungen zu erbringen, die für IQGeo akzeptabel sind.
5.2. Beendigung gemäß Abschnitt 4.3. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Vereinbarung hat IQGeo im Falle der Kündigung oder des Ablaufs dieser Vereinbarung gemäß Abschnitt 4.3 das Recht, aber nicht die Pflicht, einige oder alle SOWs oder Bestellungen unter dieser Vereinbarung zu kündigen und (ohne Kosten) zu erwerben, zu übernehmen und auszuüben: (i) alle laufenden Rechte, die dem Partner von IQGeo im Rahmen dieser Vereinbarung gewährt werden, und (ii) alle oder alle laufenden Rechte des Partners im Rahmen einer bestehenden Bestellung für Software und Dienstleistungen, einschließlich des Rechts, alle vom Kunden zu zahlenden Beträge für die Software und Dienstleistungen zu erhalten, ohne weitere Verpflichtungen gegenüber dem Partner. Wenn IQGeo das Recht ausübt, solche vom Kunden zu zahlenden Beträge zu erhalten, wird der Partner den Kunden anweisen, diese Zahlungen an IQGeo zu leisten. Die Beendigung oder der Ablauf dieser Vereinbarung berührt nicht die Rechte von Kunden, die eine gültige Lizenz für Software oder Abonnementdienste vom Partner in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung vor einer solchen Beendigung oder einem solchen Ablauf erworben haben.
5.3. Alle in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen oder Verpflichtungen, die aufgrund ihrer Art oder Wirkung auch nach der Beendigung dieser Vereinbarung beachtet, aufrechterhalten oder erfüllt werden sollen, überdauern die Beendigung.
6. BEZAHLUNGEN.
6.1. Allgemeines. Alle Zahlungen von Gebühren im Rahmen dieser Vereinbarung sind in der im Auftrag angegebenen Währung zu leisten, und alle Rechnungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
6.2. Gebühren und Auslagen. Der Partner zahlt IQGeo die entsprechenden (a) Abonnementgebühren (für eine Abonnementlaufzeit für entweder (i) Hosted Services; oder (ii) Softwarelizenz und Support in Verbindung damit), (b) Supportgebühren(für Support in Verbindung mit (i) einer befristeten Softwarelizenz, für die eine separate Softwarelizenzgebühr bezahlt wurde; oder (ii) einem Support-Paket, das über den Standard hinausgeht), (c) Gebühren für Schulungsdienstleistungen, (d) Gebühren für professionelle Dienstleistungen, (e) Gebühren für Softwarelizenzen (für eine befristete Softwarelizenz, für die ausdrücklich eine gesonderte Gebühr für den Support erhoben wird) und/oder (f) sonstige Gebühren in der in einer einvernehmlich vereinbarten Bestellung angegebenen Höhe (die "Gebühren"). Sofern nicht anders vereinbart, sind die Gebühren für professionelle Dienstleistungen eine Zeit- und Materialgebühr auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der geltenden Gebührenordnung, wie in einem Auftrag vereinbart. Der Partner erklärt sich damit einverstanden, IQGeo alle angemessenen, im Voraus genehmigten Reisekosten und damit zusammenhängende Ausgaben zu erstatten, die in Verbindung mit der Bereitstellung der lizenzierten Software oder Dienstleistungen entstanden sind, einschließlich Reisen, Unterkunft und Verpflegung. IQGeo behält sich das Recht vor, die Gebühren, wie im Bestellformular angegeben, anzupassen, vorausgesetzt jedoch, dass eine solche Erhöhung wird nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr auftreten. IQGeo wird den Partner mindestens 30 Tage im Voraus über eine solche Preiserhöhung informieren. Der Partner stellt sicher, dass dieses Recht auf Gebührenerhöhung gegenüber dem Kunden durchsetzbar ist. Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist und sofern dies nicht durch geltende Gesetze vorgeschrieben ist, sind an IQGeo gezahlte Gebühren nicht erstattungsfähig. Der Partner trägt das alleinige Risiko der Nicht-Zahlung durch den/die Kunden. Wenn Hosting als separater Posten im Bestellformular berechnet wird, stimmt der Partner zu, alle damit zusammenhängenden zusätzlichen Gebühren und Entgelte zu zahlen, die von IQGeo als Ergebnis einer Preiserhöhung von IQGeo für Drittanbieter-Software oder Drittanbieter-Datendienste, die mit oder als Teil der Hosting-Services bereitgestellt werden, weitergegeben werden, wenn ein solches Recht zur Erhöhung der Gebühren im Bestellformular angegeben wurde. Der Partner legt seinen eigenen Verkaufspreis gegenüber dem Kunden fest.
6.3. Abrechnung. Sofern nicht anders von IQGeo im jeweiligen Auftrag vereinbart, werden alle Gebühren (i) im Voraus für die erste Laufzeit bei Annahme des Auftrags und (ii) im Voraus für jede Verlängerungslaufzeit am Jahrestag der Annahme des Auftrags in Rechnung gestellt. Für erstattungsfähige Auslagen und professionelle Dienstleistungen, die nach Aufwand erbracht werden, legt IQGeo dem Partner monatliche Rechnungen vor, und der Partner zahlt IQGeo für die erbrachten professionellen Dienstleistungen und die entstandenen Auslagen wie in der Rechnung angegeben. Alle Gebühren sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der Rechnung von IQGeo zu zahlen.
6.4. Überfällige Zahlungen. Wenn der Partner es versäumt, eine Zahlung bei Fälligkeit zu leisten, kann IQGeo zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln, die zur Verfügung stehen, (i) Zinsen auf den überfälligen Betrag in Höhe von einem halben Prozent (1.(i) IQGeo kann auf den überfälligen Betrag Zinsen in Höhe von einem halben Prozent (1,5 %) pro Monat erheben, die täglich berechnet und monatlich aufgezinst werden, oder, falls niedriger, in Höhe des nach geltendem Recht zulässigen Höchstsatzes; und (ii) wenn ein solches Versäumnis fünfzehn (15) Kalendertage nach einer Mitteilung, dass die Zahlung überfällig ist, fortbesteht, hat IQGeo nach eigenem Ermessen die Möglichkeit, den Vertrag auszusetzen, einschließlich der Aussetzung aller im Rahmen dieses Vertrages erteilten Lizenzen und der Rückführung des Personals vor Ort an seinen üblichen Arbeitsort, bis alle überfälligen Beträge und die darauf entfallenden Zinsen gezahlt worden sind, und/oder den Vertrag gemäß Artikel 4.3 dieses Rahmenvertrages zu kündigen. Die Kosten und Auslagen einer durch diesen Artikel bedingten Rückführung und eines anschließenden Neustarts (einschließlich Reisekosten) sind vollständig vom Partner zu tragen. IQGeo übernimmt keine Haftung gegenüber dem Partner oder einer anderen Person als Folge einer Aussetzung oder Beendigung, die durch diesen Artikel verursacht wird.
6.5. Steuern. Die unter dieser Vereinbarung zu zahlenden Gebühren verstehen sich exklusive Steuern. Der Partner zahlt oder erstattet IQGeo alle Steuern oder ähnliche Abgaben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mehrwertsteuer, HST, PST, GST, Verkaufs- und Nutzungssteuern, die von einer Behörde, government oder government auf die gemäß dieser Vereinbarung gelieferte oder genutzte Software oder Dienstleistungen erhoben werden (im Folgenden als "Steuern" bezeichnet). Der Partner darf keine Quellensteuern oder andere Steuern oder Gebühren von fälligen Beträgen abziehen, es sei denn, er hat die vorherige schriftliche Zustimmung von IQGeo eingeholt und erhalten. Wenn IQGeo, seine Unterauftragnehmer und/oder ihre jeweiligen Mitarbeiter verpflichtet sind, Steuern im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu zahlen, einschließlich der oben aufgeführten Steuern und einschließlich etwaiger Strafen und/oder Zinsen, werden die Gebühren unter dieser Vereinbarung entsprechend erhöht. Wenn es nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung Änderungen oder Entwicklungen gibt, die zu einer Erhöhung von Steuern führen können, und/oder wenn neue Steuern oder Veranlagungen von einer government erhoben werden, oder wenn die Methoden der Verwaltung oder die Sätze solcher Steuern oder Veranlagungen geändert werden, und solche neuen Steuern, Veranlagungen oder Änderungen zu einer erhöhten potenziellen Steuerpflicht für IQGeo, seine Unterauftragnehmer und/oder ihre jeweiligen Mitarbeiter im Rahmen dieser Vereinbarung führen, werden die Gebühren unter dieser Vereinbarung entsprechend erhöht. Wenn der Partner es versäumt, irgendwelche Gebühren unter diesem Vertrag oder irgendwelche Steuern, Abgaben, Abgaben oder Veranlagungen zu zahlen, muss der Partner alle angemessenen Kosten, die IQGeo bei der Einziehung dieser Beträge entstanden sind, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren, Zinsen und Strafen bezahlen.
6.6. Übermäßiger Verbrauch. Nutzt der Kunde die lizenzierte Software über den zulässigen Umfang hinaus, wie in der Bestellung oder dem Endbenutzer-Lizenzvertrag angegeben - z.B. über die Anzahl der zulässigen namentlich genannten Benutzer hinaus - ist der Partner verpflichtet, IQGeo zusätzliche Gebühren für diese übermäßige oder nicht zulässige Nutzung zu zahlen. Der Partner ist verpflichtet, die Nutzung der Software durch den Kunden nach Möglichkeit zu überwachen und IQGeo jede über- oder außerplanmäßige Nutzung unverzüglich zu melden. Erhält der Partner Kenntnis von einem Umstand, der IQGeo berechtigt, die Gebühren für einen bestimmten Kunden zu erhöhen, so hat der Partner IQGeo diese Änderung unverzüglich zu melden.
7. EIGENTUM UND BESITZ.
7.1. Der Titel und das Eigentum an der lizenzierten Software und den Dienstleistungen, der Dokumentation und allen damit verbundenen geistigen Eigentumsrechten, einschließlich aller Upgrades, Anpassungsdienste oder anderer Entwicklungen, einschließlich derer, an denen der Partner mitwirken kann, und aller anderen von den Produkten abgeleiteten Arbeiten, verbleiben zu jeder Zeit bei IQGeo. Im Falle des Weiterverkaufs durch den Partnerdie Software und die Benutzerdokumentation an den Kunden lizenziert und nicht verkauft werden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Summe der vereinbarten Abonnementgebühren keinesfalls den gesamten wirtschaftlichen Wert der lizenzierten Software darstellt. Alle Rechte jeglicher Art, die dem Partner in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eingeräumt werden, sind vollständig und ausschließlich IQGeo vorbehalten. Der Partner ist verpflichtet, auf Kosten von IQGeo alle Maßnahmen zu ergreifen, die IQGeo angemessenerweise verlangen kann, um IQGeo bei der Aufrechterhaltung der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit seiner geistigen Eigentumsrechte während der Vertragslaufzeit zu unterstützen. Der Partner darf keine Handlungen vornehmen oder Dritte dazu ermächtigen, die die Rechte an geistigem Eigentum von IQGeo, seinen verbundenen Unternehmen oder seinen Lizenzgebern ungültig machen oder mit ihnen unvereinbar sein könnten, und er darf keine Handlungen unterlassen oder Dritte dazu ermächtigen, Handlungen zu unterlassen, die durch ihre Unterlassung diese Wirkung oder diesen Charakter haben würden. Die Eigentumsrechte und Lizenzen an den geistigen Eigentumsrechten an den kombinierten Produkten sind in der jeweiligen Leistungsbeschreibung aufgeführt. Die Eigentumsrechte an den Partnerlösungen, der Dokumentation und anderen urheberrechtlich geschützten Materialien des Partners verbleiben beim Partner.
7.2. Dem Partner ist es nicht gestattet, während der Vertragslaufzeit oder zu irgendeinem Zeitpunkt danach, direkt oder indirekt, das Design, die Struktur oder den Betrieb eines Teils der Software zu kopieren, zu reproduzieren, in einer Computerprogrammsprache zu entwickeln, offenzulegen oder zu verteilen. Ausnahmsweise hat der Partner das Recht, nach ausdrücklicher Zustimmung von IQGeo eine Sicherungskopie eines Teils der Software für seine eigenen Zwecke oder für die Zwecke eines Kunden zu erstellen. Eine solche Sicherungskopie wird nur zu Sicherungszwecken verwendet.
7.3. IQGeo kann dem Partner Zugang zu Demonstrationsversionen der Software gewähren, bei denen es sich um allgemeine Funktionsversionen der Software handelt, die IQGeo zum Zwecke der Demonstration für geeignet hält und die ausschließlich zu Marketing- und Demonstrationszwecken und, falls vereinbart, zu Schulungszwecken verwendet werden. Diese Versionen dürfen nur auf einem System installiert werden, das dem Partner gehört oder von ihm geleast wurde; ausnahmsweise kann eine temporäre Kopie davon auf einem System installiert werden, das einem Interessenten gehört oder von ihm geleast wurde; in diesem Fall werden sie unmittelbar nach der Demonstrationssitzung gelöscht. Ungeachtet der ausnahmsweise vorübergehenden Kopien dürfen diese Demonstrationsversionen vom Partner nur in einem Exemplar aufbewahrt werden; nach Beendigung dieser Vereinbarung muss dieser Satz vernichtet oder gemäß Abschnitt 5 an IQGeo zurückgegeben werden.
7.4. Der Partner stellt sicher, dass der Name der IQGeo-Marken nicht mit anderen Produkten, Software oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht wird, die der Partner seinen Kunden im eigenen Namen oder im Namen Dritter anbietet und die nicht in den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung fallen. Wenn der Partner die Software einem bestimmten Kunden als Teil einer gebündelten Software angeboten hat, muss er auch sicherstellen, dass die Software effektiv und effizient genutzt wird, sobald der Kunde die Lösung erwirbt.
8. ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN.
8.1. PDer Partner wird sich loyal verhalten und die Interessen von IQGeo bei allen Geschäften angemessen berücksichtigen und gewichten sowie die von IQGeo mitgeteilten kaufmännischen Richtlinien einhalten. Der Partner stellt sicher, dass sein Personal durch Schulungen und Tests über IQGeo ein ausreichendes technisches Wissen über die Software erlangt.
8.2. PDer Lizenznehmer wird sich nach besten Kräften und auf eigene Kosten bemühen, für die Software und die Dienstleistungen für das Marktsegment und das Gebiet zu werben, sie zu vermarkten und Aufträge zu akquirieren, und die anderen in diesem Vertrag genannten Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erfüllen und gute Beziehungen zu den Kunden und Interessenten in Übereinstimmung mit soliden kaufmännischen Grundsätzen und guter Branchenpraxis pflegen.
8.3. Um IQGeo bei der Produktionsplanung zu unterstützen, kann IQGeo verlangen, dass der Partner IQGeo eine rollierende 6-Monats-Stückprognose zur Verfügung stellt. Eine solche Prognose soll den voraussichtlichen Software-Produktmix und die Stückzahlen für die nächsten 6 Monate auflisten.
8.4. Der Partner wird IQGeo über alle Tatsachen oder Meinungen informieren, die im Zusammenhang mit der Vermarktung der Software vorteilhaft oder nachteilig sein können, und insbesondere IQGeo objektiv über die Auswirkungen der Werbepolitik von IQGeo beraten.
8.5. IQGeo wird dem Partner alle Materialien, Daten und Informationen zur Verfügung stellen, die der Partner in angemessener Weise anfordert, um ein Angebot zu erstellen und die innerhalb eines angemessenen Zeitraums angefordert werden.
8.6. Die Vertragsparteien halten mindestens einmal jährlich eine Sitzung ab - entweder persönlich oder im Wege der Telekommunikation -, um ihre Beziehungen, ihre gegenseitigen Erwartungen und etwaige Chancen oder Schwierigkeiten zu erörtern.
9. ALLGEMEINE EINSCHRÄNKUNGEN.
9.1. TDer Partner erklärt sich damit einverstanden und erkennt an, dass die folgenden Handlungen ausdrücklich untersagt sind, es sei denn, ihre Durchsetzung ist nach geltendem Recht verboten (und dann auch nur in dem Umfang, in dem sie nach geltendem Recht verboten ist):
a) Der Partner darf sich nicht als Beauftragter oder Vertreter von IQGeo bezeichnen, es sei denn, er ist durch diese Vereinbarung ausdrücklich dazu ermächtigt;Jeder Versuch, dies zu tun, wird als wesentlicher Verstoß gegen dieses Abkommen betrachtet.
9.2. Der Partner darf nicht versuchen, Lizenzbeschränkungen oder -beschränkungen, die durch diesen Vertrag oder eine entsprechende Bestellung auferlegt werden, zu umgehen oder zu umgehen. Wenn IQGeo Grund zu der Annahme oder dem Verdacht hat, dass der Partner oder seine Kunden gegen die Lizenzbeschränkungen gemäß Abschnitt 2 dieses Vertrages verstoßen, kann IQGeo (zusätzlich zu seinem Recht auf Prüfung gemäß Abschnitt 17.4 dieses Vertrages) zusätzliche Zusicherungen der Einhaltung vom Partner verlangen, woraufhin der Partner unverzüglich eine Untersuchung einleitet und innerhalb von dreißig (30) Tagen eine schriftliche Bestätigung der Einhaltung in einer für IQGeo akzeptablen Form vorlegen muss. Der Partner erkennt an, dass jede Verletzung der Nutzungsbeschränkungen oder Versuche, Lizenzbeschränkungen zu umgehen, zu einer sofortigen Beendigung dieser Partnervereinbarung führen kann und den Partner rechtlichen Konsequenzen unterwerfen kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, finanzielle Schäden und Unterlassungsansprüche.
9.3. Alle bereitgestellten APIs sind ausschließlich für die Nutzung in Verbindung mit den Abonnementdiensten bestimmt. Jede unbefugte Nutzung der APIs außerhalb des Geltungsbereichs der jeweiligen Bestellung ist strengstens untersagt.
a) Verbotene Aktivitäten: Der Partner darf die APIs weder direkt noch indirekt verwenden, um die von der Software auferlegten Benutzerlizenzbeschränkungen zu umgehen oder zu verletzen. Zu den verbotenen Aktivitäten gehören unter anderem: (i) Reverse-Engineering, Dekompilierung oder Disassemblierung der Software, um unbefugten Zugang zu ihrer Funktionalität zu erlangen; (ii) Replikation oder Weitergabe der Merkmale oder der Funktionalität der Software durch die Verwendung der APIs in einer Weise, die den Umfang der Benutzerlizenz überschreitet; (iii) Modifizieren, Anpassen oder Manipulieren der APIs oder der Software, um einen nicht autorisierten Zugriff oder eine nicht autorisierte Nutzung zu ermöglichen; (iv) Erstellen eines Geodaten-Clients unter Verwendung der bereitgestellten APIs, der die Nutzung der Abonnementdienste mit weniger benannten Nutzern ermöglicht, als unbedingt erforderlich wäre, wenn die API nicht bereitgestellt worden wäre.Jeder Verstoß gegen diesen Abschnitt 9.3 gilt als wesentlicher Verstoß gegen diese Vereinbarung.
10. GARANTIEN
10.1. IQGeo sichert dem Partner zu und gewährleistet, dass:
a) IQGeo hat das Recht und die Befugnis, diesen Vertrag zu schließen und seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen;Bei einem Verstoß gegen die Garantie gelten für den Partner ausschließlich die Bestimmungen in Abschnitt 4, Kündigung und Beendigung.
10.2 Zur Vermeidung von Zweifeln wird jedes der folgenden Ereignisse, das direkt oder indirekt dazu führt, dass die lizenzierte Software vorübergehend, teilweise oder vollständig funktionsunfähig ist, nicht als Verstoß gegen diesen Vertrag angesehen:
a) ein Ereignis höherer Gewalt;
b) eine Störung oder ein Ausfall des Internets oder eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes;
c) eine Störung oder ein Ausfall der Computersysteme oder -netze des Kunden;
d) eine Verletzung dieser Vereinbarung durch den Partner oder seine Kunden; oder
e) planmäßige Wartungsarbeiten, die in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung durchgeführt werden.
10.3. Der Partner erkennt an, dass komplexe Software nie völlig frei von Defekten, Fehlern und Bugs ist; und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung garantiert IQGEO NICHT, dass die lizenzierte Software fehlerfrei oder unterbrechungsfrei funktioniert, oder dass IQGEO alle Fehler der lizenzierten Software korrigieren wird. DIESER ABSCHNITT ENTHÄLT DIE EINZIGE UND AUSSCHLIESSLICHE GEWÄHRLEISTUNG VON IQGEO (AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND) IN BEZUG AUF DEN GEGENSTAND DIESER VEREINBARUNG. WEDER IQGEO NOCH EINER SEINER DIENSTLEISTER HAFTEN FÜR UNBEFUGTE ÄNDERUNGEN, DIEBSTAHL ODER ZERSTÖRUNG VON PARTNER- UND/ODER KUNDENDATEN, DATEIEN ODER PROGRAMMEN. DARÜBER HINAUS LEHNT IQGEO AUSDRÜCKLICH JEDE ANDERE GEWÄHRLEISTUNG AB, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER FREIHEIT VON VERLETZUNGEN DER GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE DRITTER, DIE SICH AUS DEM HANDELSBRAUCH, DER LEISTUNG ODER DER HANDELSGEWOHNHEIT ERGEBEN. Außer wie in dieser Vereinbarung angegeben, gibt IQGeo keine Garantien, weder ausdrücklich noch stillschweigend, in Bezug auf die lizenzierte Software und die Benutzerdokumentation, und der Partner erhält diese. Alle Aussagen oder Darstellungen über die lizenzierte Software und ihre Funktionalität in der Benutzerdokumentation oder jegliche Kommunikation mit dem Partner stellen technische Informationen und keine ausdrückliche Garantie oder Gewährleistung dar. Der Partner haftet allein für die Einhaltung aller Garantien, die er dem Kunden über die in diesem Vertrag vorgesehenen Garantien hinaus gewährt oder zu gewähren bereit ist.
10.4 Enthaltene Software. Die Dokumentation enthält eine vollständige Liste der enthaltenen Open-Source-Software, Drittanbieter-Software und Free-Ware-Software (die "enthaltene Software"). Die Lizenzbedingungen der mitgelieferten Software (zusammenfassend als "Lizenzbedingungen" bezeichnet) sind in der Dokumentation für die Software und die Hosted Services enthalten. IQGeo bietet keine abweichenden oder zusätzlichen Bedingungen oder Garantien in Bezug auf die mitgelieferte Software mit Ausnahme der folgenden Garantien: (a) IQGeo hat die Lizenzbedingungen der mitgelieferten Software überprüft und garantiert, dass diese Bedingungen die Software und die Hosted Services für die beabsichtigte Verwendung verwenden können; und (b) IQGeo garantiert, dass die mitgelieferte Software in der gleichen professionellen Art und Weise wie die Teile der Software und die Hosted Services, die nicht mitgelieferte Software sind, funktionieren wird und die gleichen Garantien und Support bieten. Die oben genannten Garantien gelten nicht für den Fall, dass: (i) der Partner, der Kunde oder Dritte im Namen des Partners oder des Kunden die mitgelieferte Software, die Software oder die gehosteten Dienste ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung von IQGeo modifizieren, ändern oder anderweitig verändern; und/oder (ii) der Partner oder der Kunde die mitgelieferte Software, die Software oder die gehosteten Dienste auf andere Weise als die beabsichtigte Verwendung der Software und der gehosteten Dienste nutzt. Die in diesem Abschnitt beschriebenen Garantien sind die einzigen Garantien, die von IQGeo in Bezug auf die mitgelieferte Software gegeben werden.
11. Erforderliche, aber nicht enthaltene Software. Zusätzlich zu den Voraussetzungen, die von Zeit zu Zeit auf der IQGeo-Website unter https://demo1.eu.iqgeo.com/comms/doc_file/en/Contents/Prerequisites.htmaufgeführt sind, ist die folgende Software von Drittanbietern (im Folgenden "Software von Drittanbietern") nicht in der Software enthalten, kann aber für die ordnungsgemäße Nutzung folgender Funktionen erforderlich sein von einigen Software oder Dienstleistungen durch den Partner oder den Kunden erforderlich sein:
a) QGISDarüber hinaus kann bestimmte Software erfordern, dass Microsoft Windows auf dem Gerät installiert ist, das für den Betrieb der lizenzierten Software verwendet wird. IQGeo stellt keine Lizenzen für solche Drittanbieter-Software zur Verfügung, und der Partner erkennt an, dass der Kunde auf eigene Kosten Lizenzen für solche Drittanbieter-Software erwerben muss, wie erforderlich. In keinem Fall kann IQGeo haftbar gemacht werden für irgendeinen Aspekt dieser Drittanbieter-Software, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) ihre Funktionalität und Nichtverletzung von Rechten.
12. ENTSCHÄDIGUNGEN
12.1. Entschädigung durch IQGeo. Wenn ein Dritter einen Anspruch gegen den Partner erhebt, dass die lizenzierte Software und/oder die gehosteten Dienstleistungen ein Patent, ein Urheberrecht oder eine Marke verletzen oder ein Geschäftsgeheimnis veruntreuen, wird IQGeo den Partner und seine Direktoren, leitenden Angestellten und Mitarbeiter gegen den Anspruch auf Kosten von IQGeo entschädigen und schadlos halten, und IQGeo wird alle Verluste bezahlen, IQGeo wird alle Verluste, Schäden und Ausgaben (mit Ausnahme von Anwaltskosten) zahlen, die gegen diese Parteien rechtskräftig festgestellt wurden oder denen in einer schriftlichen, von IQGeo unterzeichneten Vergleichsvereinbarung zugestimmt wurde, soweit sie sich aus dem Anspruch ergeben, jedoch begrenzt auf den Gesamtbetrag der Abonnementgebühren, die IQGeo im Rahmen dieser Vereinbarung für die Nutzung der beanstandeten lizenzierten Software erhalten hat. Für den Fall, dass eine einstweilige Verfügung gegen die Nutzung der Lizenzsoftware durch den Partner oder den Kunden erwirkt wird, oder es nach Ansicht von IQGeo wahrscheinlich erscheint, dass eine solche einstweilige Verfügung erwirkt wird, kann IQGeo nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten (i) das Recht des Partners oder des Kunden zur weiteren Nutzung der Lizenzsoftware und/oder der Hosted Services sicherstellen, (ii) die lizenzierte Software und/oder die gehosteten Dienstleistungen in einer Weise zu ersetzen oder zu modifizieren, die die Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigt, um sie nicht zu verletzen, oder, wenn weder die Option (i) noch (ii) wirtschaftlich angemessen ist, (iii) die Lizenzen und Rechte des Partners zu kündigen und dem Partner alle Beträge zu erstatten, die er für die Abonnementlaufzeit nach dem Kündigungsdatum bezahlt hat. Der Wert eines solchen ungenutzten Teils der Lizenz ist ein anteiliger Teil der Abonnementgebühren, die der Partner tatsächlich an IQGeo unter diesem Vertrag für die Nutzung der strittigen lizenzierten Software bezahlt hat. IQGeo haftet nicht für Ansprüche, die auf (a) dem Benutzer-Content, (b) einer nicht von IQGeo autorisierten Modifikation der Lizenzierten Software und/oder der Gehosteten Dienste, (c) einer nicht mit der Dokumentation und diesem Vertrag übereinstimmenden Nutzung der Lizenzierten Software und/oder der Gehosteten Dienste oder (d) einer Verletzung durch die Kombination der Lizenzierten Software und/oder der Gehosteten Dienste mit Hardware, Daten oder anderer Software beruhen. Dieser Artikel mit dem Titel "Entschädigung durch IQGeo" legt die gesamte Haftung von IQGeo in Bezug auf die Verletzung von geistigem Eigentum fest.
12.2. Entschädigung durch den Partner. Wenn ein Dritter einen Anspruch gegen IQGeo erhebt, dass der Benutzerinhalt ein Patent, ein Urheberrecht oder eine Marke verletzt oder ein Geschäftsgeheimnis veruntreut, wird der Partner IQGeo und seine Direktoren, leitenden Angestellten und Mitarbeiter gegen den Anspruch auf Kosten des Partners verteidigen und der Partner wird alle Verluste, Schäden und Ausgaben (mit Ausnahme von Anwaltsgebühren) zahlen, die schließlich gegen diese Parteien zugesprochen werden oder in einer schriftlichen Vergleichsvereinbarung, die vom Partner unterzeichnet wurde, in dem Umfang, der aus dem Anspruch entsteht.
12.3 Bedingungen für die Entschädigung. Eine Partei, die eine Entschädigung nach diesem Abschnitt beantragt, muss (a) die andere Partei unverzüglich von dem Anspruch in Kenntnis setzen, (b) der anderen Partei die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung des Anspruchs überlassen und (c) auf Kosten der anderen Partei für Auslagen die Unterstützung, Informationen und Befugnisse bereitstellen, die von der anderen Partei in angemessener Weise bei der Verteidigung und Beilegung des Anspruchs verlangt werden.
13. Beschränkung der Haftung. WEDER EINE PARTEI NOCH EIN LIZENZGEBER ODER LIEFERANT VON IQGEO HAFTEN FÜR ZUFÄLLIGE, BESONDERE, INDIREKTE ODER FOLGESCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF SCHÄDEN FÜR ENTGANGENE GESCHÄFTE, GEWINN-, EINKOMMENS- ODER DATENVERLUSTE, GESCHÄFTSUNTERBRECHUNGEN ODER DECKUNGSKOSTEN, DIE EINER PARTEI ODER EINEM DRITTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM VERTRAG ENTSTANDEN SIND, UNABHÄNGIG VON DER ART DES ANSPRUCHES (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), SELBST WENN DIESE VORHERSEHBAR WAREN ODER DIE ANDERE PARTEI AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. DARÜBER HINAUS ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG VON IQGEO FÜR SCHÄDEN, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DER LIZENZIERTEN SOFTWARE, DER BENUTZERDOKUMENTATION ODER DIESEM VERTRAG ERGEBEN, IN KEINEM FALL DEN BETRAG, DEN DER PARTNER IN DEN LETZTEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM ENTSTEHUNGSDATUM DES SCHADENS AN IQGEO FÜR DIE LEISTUNGEN IM RAHMEN DIESES VERTRAGS GEZAHLT HAT. Die Haftungsbeschränkungen in diesem Abschnitt gelten im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang für alle Schäden, wie auch immer sie verursacht wurden und unabhängig von der Haftungstheorie, ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fahrlässigkeit) oder anderweitig, auch wenn IQGeo auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde und unabhängig davon, ob die hierunter verfügbaren beschränkten Rechtsbehelfe ihren wesentlichen Zweck verfehlen, mit Ausnahme der Verpflichtungen der Parteien (oder deren Verletzung) unter den Abschnitten mit dem Titel "Allgemeine Beschränkungen" und "Nichtoffenlegung".
14. NICHTVERÖFFENTLICHUNG.
14.1. Während der Vertragslaufzeit kann jede Partei der anderen Partei (der "empfangenden Partei") von einer Partei (der "offenlegenden Partei") Zugang zu vertraulichen Informationen gewährt werden. Die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei dürfen von der empfangenden Partei nur im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages verwendet oder offengelegt werden, und zwar nur gegenüber ihrem Personal, ihren Auftragnehmern, Vertretern, verbundenen Unternehmen oder Beratern, die zur Wahrung der Vertraulichkeit in ähnlichem Umfang wie hier vorgesehen verpflichtet sind. Die empfangende Partei verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen so zu schützen, wie sie die Vertraulichkeit ihrer eigenen geschützten und vertraulichen Informationen ähnlicher Art und Sensibilität schützt, jedoch in keinem Fall mit weniger als der angemessenen Sorgfalt, um sie vor unbefugter Offenlegung oder Nutzung zu schützen. Beide Parteien vereinbaren, dass alle Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung vertraulich zu behandeln sind und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht offengelegt werden dürfen.
14.2. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die: (i) sich rechtmäßig im Besitz der empfangenden Partei befanden, bevor sie von der offenlegenden Partei zur Verfügung gestellt wurden; (ii) der Öffentlichkeit zugänglich sind oder allgemein zugänglich werden, ohne dass die empfangende Partei gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen hat; (iii) von der empfangenden Partei von einem Dritten erhalten wurden, der nach Kenntnis der empfangenden Partei dadurch keine Vertraulichkeitsverpflichtung verletzt hat; oder (iv) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne dass sie die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verwendet hat.
14.3. Erhält die empfangende Partei eine Vorladung oder ein anderes rechtsgültig erlassenes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, in dem ein Teil der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei angefordert wird, so hat sie die offenlegende Partei unverzüglich über den Erhalt einer solchen Vorladung zu unterrichten und die Verteidigung gegen die Forderung zu erörtern, es sei denn, eine solche Unterrichtung würde gegen geltendes Recht oder Vorschriften verstoßen, so dass die offenlegende Partei eine Schutzanordnung oder ein anderes geeignetes Rechtsmittel beantragen und/oder auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung verzichten kann. Wird eine solche Schutzanordnung oder ein anderer Rechtsbehelf nicht erwirkt oder verzichtet die offenlegende Partei auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung, so stellt die empfangende Partei nur den Teil der vertraulichen Informationen zur Verfügung, der gesetzlich vorgeschrieben ist.
14.4. Vertrauliche Informationen bleiben zu jeder Zeit das Eigentum der offenlegenden Partei. Diese Vereinbarung oder die Offenlegung vertraulicher Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung gewährt keine Lizenz unter Geschäftsgeheimnissen, Urheberrechten, Lizenzen oder anderen Rechten. Vereinbarung oder einer Offenlegung vertraulicher Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung gewährt, es sei denn, dies ist in dieser Vereinbarung gestattet.
14.5. Vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei dürfen von der empfangenden Partei nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei kopiert oder vervielfältigt werden, es sei denn, dies ist im Zusammenhang mit dem oben genannten Zweck erforderlich. Alle derartigen erlaubten Kopien gelten als vertrauliche Informationen.
14.6. Die empfangende Partei erkennt an, dass jeder tatsächliche oder drohende Verstoß gegen diesen Artikel der offenlegenden Partei einen nicht wieder gutzumachenden, nicht auf Geld bezogenen Schaden zufügen kann, dessen Ausmaß unter Umständen schwer zu ermitteln ist, und erklärt sich daher damit einverstanden, dass die offenlegende Partei berechtigt ist, zusätzlich zu allen anderen gesetzlich verfügbaren Rechtsbehelfen eine Unterlassungsklage zu erheben.
14.7. Die in dieser Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen der empfangenden Partei in Bezug auf die vertraulichen Informationen erlöschen zehn (10) Jahre nach dem Erhalt dieser Informationen durch die empfangende Partei und überdauern somit jedes Auslaufen und/oder jede Beendigung dieser Vereinbarung, mit der Ausnahme, dass vertrauliche Informationen, die Geschäftsgeheimnisse der offenlegenden Partei darstellen, den Bedingungen dieser Vereinbarung unterliegen, solange diese Informationen nach geltendem Recht ein Geschäftsgeheimnis bleiben.
14.8. Rückgabe und Vernichtung von vertraulichen Informationen. Auf Verlangen der offenlegenden Partei oder bei Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung wird die empfangende Partei nach Wahl der offenlegenden Partei alle Materialien, die vertrauliche Informationen offenlegen oder enthalten, unverzüglich zurückgeben oder vernichten. Ungeachtet des Vorstehenden ist die empfangende Partei berechtigt, eine (1) Archivkopie der vertraulichen Informationen für den Zeitraum aufzubewahren, in dem sie normalerweise Archivkopien aufbewahrt, und diese Kopie unterliegt bis zu ihrer Vernichtung den hierin festgelegten Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsverpflichtungen. Wenn das Computersystem der empfangenden Partei automatisch Sicherungskopien der vertraulichen Informationen aufbewahrt, kann die empfangende Partei diese Kopien in ihrem Computerarchiv für den Zeitraum aufbewahren, in dem sie normalerweise gesicherte Computeraufzeichnungen archiviert, und diese Computerkopien unterliegen weiterhin dieser Vereinbarung, bis sie vernichtet oder gelöscht werden.
14.9. ALLE VERTRAULICHEN INFORMATIONEN WERDEN IN DER VORLIEGENDEN FORM ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. WEDER EINE PARTEI NOCH EINES IHRER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ODER VERTRETER HABEN IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE ZUSICHERUNGEN ODER GARANTIEN HINSICHTLICH DER RICHTIGKEIT ODER VOLLSTÄNDIGKEIT DER VON DER JEWEILIGEN PARTEI OFFENGELEGTEN VERTRAULICHEN INFORMATIONEN ABGEGEBEN, UND DIE OFFENLEGENDE PARTEI HAFTET IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG WEDER GEGENÜBER DER ANDEREN PARTEI NOCH GEGENÜBER EINEM IHRER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ODER VERTRETER IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWENDUNG DER VERTRAULICHEN INFORMATIONEN DURCH DIE EMPFANGENDE PARTEI ODER FÜR FEHLER IN DEN OFFENGELEGTEN INFORMATIONEN ODER DEREN AUSLASSUNG.
15. Privatsphäre und Datenschutz.
15.1. Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Partner. Soweit der Partner als Datenverantwortlicher handelt und im Verlauf und in Verbindung mit seinen Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Vertreter von Kunden, sammelt oder anderweitig verarbeitet (solche Informationen werden im Folgenden als "Persönliche Daten"), ist der Partner allein verantwortlich und verpflichtet sich,: (i) als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher seinen Verpflichtungen aus den Datenschutzgesetzen in Bezug auf diese persönlichen Daten nachzukommen; (ii) dafür zu sorgen, dass er geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Zerstörung oder Beschädigung dieser personenbezogenen Daten ergreift, die dem Schaden, der durch die unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung oder den unbeabsichtigten Verlust, die unbeabsichtigte Zerstörung oder Beschädigung entstehen könnte, und der Art der zu schützenden Daten angemessen sind, unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Kosten für die Durchführung der Maßnahmen (diese Maßnahmen können gegebenenfalls die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten, die Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit ihrer Systeme und Dienste, die Sicherstellung, dass die Verfügbarkeit personenbezogener Daten und der Zugang zu ihnen nach einem Zwischenfall rechtzeitig wiederhergestellt werden können, sowie die regelmäßige Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der von ihr getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen umfassen); (iii) sicherzustellen, dass er über alle erforderlichen Zustimmungen oder Mitteilungen verfügt (und diese während der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung aufrechterhält) und/oder dass er eine anerkannte Rechtsgrundlage oder einen legitimen Grund hat und weiterhin haben wird, um solche personenbezogenen Daten während der Laufzeit dieser Vereinbarung zu sammeln oder anderweitig zu verarbeiten, einschließlich der Übermittlung solcher personenbezogenen Daten an IQGeo; und (iv) der Partner erklärt sich hiermit bereit, IQGeo zu verteidigen, zu entschädigen und schadlos zu halten von und gegen jegliche Verletzung dieses Abschnitts 15.1 zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten, sowie von allen Verbindlichkeiten, Verlusten, Schäden, Ausgaben, Kosten und/oder Ansprüchen, die IQGeo aus oder in Verbindung mit einem solchen Verstoß erleidet oder entstehen.
15.2. Die Verpflichtungen von IQGeo in Bezug auf personenbezogene Daten. Bei der Erbringung der Dienstleistungen muss IQGeo die IQGeo-Datenschutzrichtlinie einhalten, die unter folgender Adresse verfügbar ist https://IQGeo.com/privacy-policy/ verfügbar ist und hier durch Bezugnahme aufgenommen wird. Die IQGeo-Datenschutzrichtlinie kann nach dem Ermessen von IQGeo geändert werden; jedoch werden Änderungen der IQGeo-Richtlinie nicht zu einer wesentlichen Verringerung des Schutzniveaus für personenbezogene Daten und Benutzerinhalte während des Zeitraums führen, für den die Gebühren für die Dienstleistungen bezahlt wurden. Die Datenschutzrichtlinie, auf die in dieser Vereinbarung verwiesen wird, legt die jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Aufrechterhaltung der Sicherheit der personenbezogenen Daten in Verbindung mit der lizenzierten Software und den damit verbundenen Dienstleistungen fest. IQGeo wird personenbezogene Daten nur in einer Weise verarbeiten, die vernünftigerweise notwendig ist, um Dienstleistungen zu erbringen und nur zu diesem Zweck. Der Partner verpflichtet sich, IQGeo über die Verwendung der Daten für die Erbringung der Dienstleistungen zu informieren und die erforderlichen Zustimmungen einzuholen, einschließlich derer, die sich auf die Erhebung, Verwendung, Verarbeitung, Übertragung und Offenlegung von personenbezogenen Daten beziehen. Der Partner trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit, Qualität, Integrität, Rechtmäßigkeit, Verlässlichkeit und Angemessenheit aller persönlichen Daten des Partners und behält das Eigentum an diesen Daten. IQGeo stellt sicher, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung zur Vertraulichkeit unterliegen. IQGeo ergreift, soweit möglich und unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um den Partner bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zu unterstützen, auf Anfragen zu antworten, mit denen er die Rechte einer betroffenen Person gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen ausübt. IQGeo unterstützt den Partner bei der Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die Meldung von Verstößen gegen personenbezogene Daten an die Aufsichtsbehörde, die Mitteilung von Verstößen gegen personenbezogene Daten an die betroffene Person, Datenschutz-Folgenabschätzungen und die vorherige Konsultation in Bezug auf Verarbeitungen mit hohem Risiko gemäß den Datenschutzgesetzen. IQGeo meldet dem Partner jede Verletzung in Bezug auf die personenbezogenen Daten innerhalb von 24 Stunden, nachdem IQGeo von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. IQGeo kann dem Partner alle Arbeiten, die von IQGeo auf Wunsch des Partners gemäß diesem Abschnitt 15.2 durchgeführt werden, zu seinen üblichen zeitbasierten Gebührensätzen in Rechnung stellen.
15.3. Verarbeitung personenbezogener Daten in Benutzerinhalten. Die lizenzierte Software selbst ist im Prinzip nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen. Es ist daher weder vorgesehen noch beabsichtigt, dass eine der Parteien als Auftragsverarbeiter oder Unterauftragsverarbeiter im Namen der anderen Partei im Zusammenhang mit Benutzerinhalten auftritt. Der Partner stellt sicher, dass personenbezogene Daten in Benutzerinhalten nicht an IQGeo zur Verarbeitung oder Unterverarbeitung im Namen des Partners übertragen werden und/oder IQGeo nicht verpflichtet ist, personenbezogene Daten in Benutzerinhalten als Verarbeiter oder Unterverarbeiter im Namen des Partners zu verarbeiten, es sei denn: (i) der Partner benachrichtigt IQGeo schriftlich vor einer solchen Übertragung und/oder Verarbeitung, einschließlich aller besonderen Datenkategorien, die in diesen personenbezogenen Daten enthalten sind, und aller Beschränkungen der besonderen Anforderungen bei der Verarbeitung dieser besonderen Datenkategorien, einschließlich aller Beschränkungen der grenzüberschreitenden Übertragung; und (ii) es besteht eine entsprechende Vereinbarung über die Datenverarbeitung. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung gilt der jeweils gültige Datenverarbeitungszusatz von IQGeo für eine solche Verarbeitung, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Partner als alleiniger Datenverantwortlicher für die Einhaltung aller anwendbaren Datenschutzgesetze oder ähnlicher Gesetze wie der EU-Verordnung 2016/679 verantwortlich ist, die die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Datenkategorien, wie sie in dieser Verordnung definiert sind, regeln. Der Partner ist allein verantwortlich für alle personenbezogenen Daten, die in Benutzerinhalten enthalten sind, die von oder durch den Partner an IQGeo übermittelt werden, einschließlich aller Informationen, die ein Benutzer im Namen des Partners oder seiner Kunden an Dritte weitergibt, und der Partner ist allein verantwortlich für die Bestimmung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch IQGeo im Rahmen dieser Vereinbarung, einschließlich der Tatsache, dass eine solche Verarbeitung gemäß den Anweisungen des Partners IQGeo nicht gegen geltende Datenschutzgesetze verstoßen wird.
15.4. Informationssicherheit. IQGeo wurde bewertet und ist zertifiziert, die Anforderungen von ISO/IEC 27001:2013 für die folgenden Aktivitäten zu erfüllen: Bereitstellung von Software und Dienstleistungen in den Sektoren Versorgungsunternehmen und Kommunikation weltweit unter Verwendung interner Ressourcen und externer Hosting-Dienste. Dies umfasst den Vertrieb, das Design, die Entwicklung, die Produktion, die Installation und den After-Sales-Support. Der Partner verpflichtet sich, alle im Rahmen dieser Vereinbarung verarbeiteten Informationen in Übereinstimmung mit internationalen Informationssicherheitsmanagementstandards wie ISO 27001 zu behandeln und erklärt sich bereit, bei allen Informationssicherheitsüberprüfungen zu kooperieren, die IQGeo in Bezug auf den Partner durchführen kann.
16. ANTI-BRIERIE
16.1. Der Partner muss: (i) alle geltenden Gesetze, Statuten, Vorschriften und Kodizes zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption im Gebiet, in den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den UK Bribery Act 2010 ("Relevante Anforderungen"), den Foreign Corrupt Practices Act in seiner geänderten Fassung und inländische Anti-Korruptionsgesetze; (ii) sich nicht an Aktivitäten, Praktiken oder Verhaltensweisen beteiligen, die eine Straftat nach den Abschnitten 1, 2 oder 6 des UK Bribery Act 2010 darstellen würden, wenn diese Aktivitäten, Praktiken oder Verhaltensweisen im Vereinigten Königreich durchgeführt worden wären; (iii) während der gesamten Vertragslaufzeit über eigene Richtlinien und Verfahren verfügen und diese beibehalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf angemessene Verfahren gemäß dem UK Bribery Act 2010, um die Einhaltung der Relevanten Anforderungen und dieses Abschnitts 16 zu gewährleisten, und diese gegebenenfalls durchsetzen; (iv) IQGeo unverzüglich über alle Anfragen oder Forderungen nach unangemessenen finanziellen oder sonstigen Vorteilen jeglicher Art zu informieren, die der Partner im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung erhalten hat; (v) IQGeo unverzüglich (schriftlich) zu benachrichtigen, wenn ein ausländischer oder sonstiger öffentlicher Beamter (einschließlich des Territoriums oder des Vereinigten Königreichs) leitender Angestellter oder Mitarbeiter des Partners wird und/oder eine direkte oder indirekte Beteiligung am Partner erwirbt. Der Partner sichert zu, dass er zum Zeitpunkt dieses Vertrages keine solchen Amtsträger als leitende Angestellte oder Mitarbeiter und/oder direkte oder indirekte Eigentümer hat.
16.2. Der Partner stelltsicher, dass alle seine Lieferanten, Vertreter, Unterauftragnehmer und andere Mitglieder seiner Gruppe und andere mit ihm verbundene Personen, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung Dienstleistungen erbringen oder Waren liefern, dies nur auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags tun, der diesen Personen Bedingungen auferlegt und sichert, die denen entsprechen, die dem Partner in diesem Abschnitt 16 auferlegt werden ("Relevante Bedingungen"). Der Partner ist für die Einhaltung und Erfüllung der Relevanten Bedingungen durch diese Personen verantwortlich und haftet direkt gegenüber IQGeo für jede Verletzung der Relevanten Bedingungen durch diese Personen, wie auch immer sie entstehen.
16.3. Ein Verstoß gegen diesen Abschnitt 16 gilt als wesentlicher Verstoß, der nicht rückgängig zu machen ist. Der Partner wird IQGeo von allen Schäden, Verlusten, Haftungen (ob fest oder bedingt, bekannt oder unbekannt) und Kosten (einschließlich angemessener Kosten für Untersuchungen und angemessener Anwaltsgebühren und -kosten), die IQGeo im Zusammenhang mit einem solchen Verstoß erleidet oder entstehen, freistellen, verteidigen und schadlos halten.
16.4. Für die Zwecke dieses Abschnitts 16 wird die Bedeutung der Begriffe "angemessene Verfahren" und "ausländischer Amtsträger" sowie die Frage, ob eine Person mit einer anderen Person verbunden ist, gemäß Abschnitt 7(2) des Bribery Act 2010 (und etwaiger nach Abschnitt 9 dieses Gesetzes herausgegebener Leitlinien), Abschnitt 6(5) und 6(6) dieses Gesetzes bzw. Abschnitt 8 dieses Gesetzes bestimmt.
17. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
17.1. Höhere Gewalt. Keine der Vertragsparteien haftet für die Nichterfüllung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag aufgrund höherer Gewalt. Jede Situation, die einen Fall höherer Gewalt darstellt, muss der anderen Partei unverzüglich unter Angabe der Art, der voraussichtlichen Dauer und der vorhersehbaren Auswirkungen förmlich mitgeteilt werden. Die Parteien müssen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den durch die höhere Gewalt entstandenen Schaden zu begrenzen, und ihr Bestes tun, um die Durchführung der Vereinbarung so bald wie möglich wieder aufzunehmen. Die Partei, die durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen gehindert wird, kann nicht als vertragsbrüchig angesehen werden. In einem solchen Fall ist jede Partei in angemessener Weise verpflichtet, den Schaden oder die Unannehmlichkeiten für beide Parteien zu mindern.
17.2. Nicht-exklusive Dienstleistung. Partner erkennt an, dass alle Lizenzen unter dieser Vereinbarung und alle damit verbundenen Dienstleistungen auf einer nicht-exklusiven Basis zur Verfügung gestellt werden. Nichts soll so verstanden werden, dass IQGeo's Fähigkeit, die lizenzierte Software oder andere Technologie, einschließlich aller Merkmale oder Funktionen, die zuerst für den Partner und seine Kunden entwickelt wurden, anderen Parteien zur Verfügung zu stellen, verhindert oder eingeschränkt wird.
17.3. Öffentliche Bekanntmachung. Ab dem Datum des Inkrafttretens ist IQGeo berechtigt, den Partner als Kunden und Partner von IQGeo in allen Geschäfts-/Marketingunterlagen und Kundenverzeichnissen sowie auf den Webseiten von IQGeo zu nennen.
17.4. Prüfungsrecht. Der Partner führt getrennte Konten, Bücher und Aufzeichnungen in Bezug auf seine Geschäfte im Rahmen dieser Vereinbarung. IQGeo hat das Recht, die Aufzeichnungen und Konten des Partners, die sich auf seine Geschäfte im Rahmen dieses Vertrages beziehen, und eventuell damit zusammenhängende Konten und Aufzeichnungen von einer angesehenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen, die alle Vertraulichkeitsverpflichtungen respektieren wird, soweit die Informationen nicht im Rahmen der Geschäfte von IQGeo relevant sind. Eine Prüfung kann jährlich erfolgen; eine außerordentliche Prüfung kann erfolgen, wenn Anhaltspunkte für unrichtige Geschäfte vorliegen. Die Kosten einer Prüfung werden von IQGeo getragen, es sei denn, die Prüfung ergibt, dass IQGeo durch fehlerhafte Handhabung des Partners ein Schaden entstanden ist; in diesem Fall gehen die Kosten zu Lasten des Partners.
17.5. Gesamte Vereinbarung. Dieses Abkommeneinschließlich aller Anlagen, die durch Verweis in dieses Abkommen aufgenommen wurden, stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen Verhandlungen, Zusicherungen oder Vereinbarungen.
17.6. Abänderungen. Änderungen dieses Abkommens sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von bevollmächtigten Vertretern beider Vertragsparteien unterzeichnet werden.
17.7. Bekanntmachungen. Alle offiziellen Mitteilungen sind an die vorstehend genannte Anschrift der Parteien zu richten. Jede Vertragspartei kann diese Anschrift jedoch durch eine entsprechende Mitteilung ändern.
17.8. Trennbarkeit. Eine Bestimmung dieser Vereinbarung ist von der gesamten Vereinbarung trennbar, und für den Fall, dass eine Bestimmung für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt wird, ist diese Bestimmung, wenn möglich, so zu ändern, dass sie durchsetzbar ist und dem beabsichtigten Zweck so nahe wie möglich kommt, wobei jedoch in jedem Fall die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung in Kraft bleiben.
17.9. Unabhängige Auftragnehmer. Die Vertragsparteien gelten in jeder Hinsicht als unabhängige Auftragnehmer. Dieses Abkommen macht keine der Parteien zum Angestellten der anderen, noch hat eine der Parteien das Recht oder die Befugnis, eine Haftung oder eine Verpflichtung jeglicher Art, ausdrücklich oder stillschweigend, gegenüber oder im Namen oder im Auftrag der anderen Partei zu übernehmen, zu schaffen oder einzugehen.
17.10. Unterauftragsvergabe und Abtretung. Der Partner darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von IQGeo keine Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag abtreten oder Untervertreter oder Beauftragte ohne vorherige schriftliche Zustimmung ernennen.Unterbevollmächtigte oder Delegierte ohne diese vorherige schriftliche Zustimmung zu ernennen. IQGeo ist berechtigt, alle oder einzelne seiner Rechte, Anteile oder Verpflichtungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu belasten, vorausgesetzt, dass die Verpflichtungen von IQGeo aus diesem Vertrag weiterhin entweder von IQGeo oder dem Dritten erfüllt werden.
17.11. Auslegung. Im Falle widersprüchlicher Bestimmungenhaben die Bestimmungen des Hauptteils dieses Abkommens Vorrang vor den Bestimmungen der Anhänge. Für jeden Gegenstand, der in einer bestimmten Anlage ausführlicher geregelt ist, gelten jedoch die Bestimmungen der betreffenden Anlage.
17.12. Geltendes Recht. Wenn der Partner seinen Hauptgeschäftssitz im Vereinigten Königreich hat, unterliegt die Partnervereinbarung den Gesetzen Englands, und alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen den Parteien oder einer von ihnen, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung ergeben, werden gemäß den Gesetzen Englands entschieden. Jede Partei unterwirft sich der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte in Bezug auf alle Ansprüche, Streitigkeiten, Differenzen oder sonstigen Angelegenheiten, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben. Jede Partei verzichtet unwiderruflich auf das Recht, aus irgendeinem Grund Einspruch gegen die Erhebung einer Klage vor den englischen Gerichten zu erheben, zu behaupten, dass die Klage vor den englischen Gerichten an einem ungünstigen Ort erhoben wurde, oder zu behaupten, dass die englischen Gerichte nicht zuständig sind, und sich der Vollstreckung eines Urteils eines englischen Gerichts zu widersetzen, sei es aus einem der in diesem Abschnitt genannten Gründe oder aus anderen Gründen. Wenn der Partner seinen Hauptgeschäftssitz in der Europäischen Union hat, unterliegt diese Partnervereinbarung dem belgischen Recht und wird nach diesem ausgelegt und durchgesetzt, unter Ausschluss der Grundsätze des Kollisionsrechts. Die Gerichte von Gent, Belgien, haben die ausschließliche Zuständigkeit. Wenn der Partner seinen Hauptgeschäftssitz in den Vereinigten Staaten hat, unterliegt diese Partnervereinbarung den Gesetzen des Staates Colorado unter Ausschluss der Grundsätze des Kollisionsrechts, und alle Klagen oder Verfahren, die die Gültigkeit, Auslegung und Durchsetzung dieser Vereinbarung, Angelegenheiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder ihrem Zustandekommen, ihrer Erfüllung oder ihrer Verletzung ergeben, oder damit zusammenhängende Angelegenheiten betreffen, sind ausschließlich vor den Gerichten des Staates Colorado anhängig zu machen, und alle Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte einverstanden und verzichten auf jegliche Einwände gegen die Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit dieser Gerichtsstände. Auf das Recht auf ein Schwurgerichtsverfahren wird hiermit verzichtet. Wenn der Partner seinen Hauptgeschäftssitz in Japan hat, unterliegt diese Partnervereinbarung den dort geltenden japanischen Gesetzen, ungeachtet der Grundsätze des Kollisionsrechts, und alle Klagen oder Verfahren bezüglich der Gültigkeit, Auslegung und Durchsetzung dieser Vereinbarung, Angelegenheiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder ihrem Abschluss, ihrer Erfüllung oder Verletzung ergeben oder damit zusammenhängen, sind ausschließlich vor den Gerichten in Tokio anhängig zu machen, und alle Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte einverstanden und verzichten auf Einwände gegen die Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit dieser Gerichtsstände. Wenn der Partner seinen Hauptgeschäftssitz in einer anderen Gerichtsbarkeit hat, unterliegt diese Partnervereinbarung den Gesetzen Englands, und alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen den Parteien oder einer von ihnen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, werden gemäß den Gesetzen Englands entschieden. Jede Partei unterwirft sich der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte in Bezug auf alle Ansprüche, Streitigkeiten, Differenzen oder sonstigen Angelegenheiten, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung ergeben. Jede Vertragspartei verzichtet unwiderruflich auf das Recht, aus irgendeinem Grund Einspruch gegen die Erhebung einer Klage vor den englischen Gerichten zu erheben, geltend zu machen, dass die Klage vor den englischen Gerichten an einem ungünstigen Ort erhoben wurde, oder zu behaupten, dass die englischen Gerichte nicht zuständig sind, und sich der Vollstreckung eines Urteils eines englischen Gerichts zu widersetzen, sei es aus einem der in diesem Abschnitt genannten Gründe oder aus anderen Gründen.
17.13. Beilegung von Streitigkeiten. Entsteht eine Streitigkeit unter oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung (eine "Streitigkeit"), einschließlich einer Streitigkeit, die sich aus einem einer Partei geschuldeten Betrag ergibt, so muss eine Partei, bevor sie ein Gerichtsverfahren einleitet oder ein anderes alternatives Streitbeilegungsverfahren in Verbindung mit einer solchen Streitigkeit einleitet, zunächst eine schriftliche Mitteilung (eine "Streitbeilegungsmitteilung") über die Streitigkeit an die andere Partei senden, in der sie die Streitigkeit beschreibt und darum bittet, dass sie im Rahmen des in diesem Abschnitt 17.13 beschriebenen Streitbeilegungsverfahrens beigelegt wird. Sind die Parteien nicht in der Lage, die Streitigkeit innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zustellung der Streitbeilegungsmitteilung beizulegen, muss jede Partei unverzüglich (und in jedem Fall innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen):
i. einen Vertreter zu benennen, der befugt ist, die Streitigkeit beizulegen, und der auf einer höheren Führungsebene angesiedelt ist als die Person, die unmittelbar für die Verwaltung dieses Abkommens verantwortlich ist (der "benannte Vertreter"), und
ii. der anderen Vertragspartei den Namen und die Kontaktinformationen ihres benannten Vertreters mitzuteilen.
Die benannten Vertreter erörtern und verhandeln in angemessener Weise und nach Treu und Glauben, um die Streitigkeit beizulegen, wobei sie auch die Form und Häufigkeit solcher Gespräche und Verhandlungen vereinbaren, vorausgesetzt, dass allen angemessenen Ersuchen einer Partei an die andere Partei um einschlägige Informationen über die Streitigkeit so bald wie möglich entsprochen wird. Sind die Parteien nicht in der Lage, die Streitigkeit innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Ernennung der beiden benannten Vertreter beizulegen, so kann jede Partei ein anderes verfügbares Rechtsmittel gemäß Abschnitt 17.12 ergreifen.
Ungeachtet dieses Abschnitts 17.13 kann eine Vertragspartei unverzüglich eine einstweilige Verfügung oder einen anderen billigkeitsrechtlichen Rechtsbehelf (einschließlich einer einstweiligen Verfügung) beantragen, wenn Schadenersatz ein unzureichender Rechtsbehelf wäre oder wie in dieser Vereinbarung anderweitig festgelegt.
Zuletzt aktualisiert
30. April 2025
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